Bayerisches Architektengesetz (BayArchG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. August 1994 (GVBl S. 934),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 2005
(GVBl S. 69)
Inhaltsübersicht
Erster Teil
Berufsaufgaben, Berufspflichten und Berufsbezeichnung
Art. 1 Berufsaufgaben und Berufspflichten
Art. 2 Berufsbezeichnung
Art. 3 Führung der Berufsbezeichnung in
der Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Art. 4 Verzeichnis der Gesellschaften mit beschränkter
Haftung
Art. 5 Voraussetzungen der Eintragung in das
Verzeichnis der Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Art. 6 Rechte und Pflichten der eingetragenen
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Art. 7 Versagung der Eintragung in die Liste
der Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Art. 8 Löschung der Eintragung in die
Liste der Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Art. 9 Architektenliste
Art. 10 Liste der Architekten nach Art. 68 Abs.
7 Satz 2 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung
Art. 10a Liste der Sachverständigen im Sinn
der Rechtsverordnung nach Art. 90 Abs. 9 BayBO
Art. 11 Voraussetzungen der Eintragung
Art. 12 Versagung der Eintragung
Art. 13 Löschung der Eintragung
Art. 14 Auswärtige Architekten
Zweiter Teil
Architektenkammer
Art. 15 Errichtung der Architektenkammer
Art. 16 Mitgliedschaft
Art. 17 Aufgaben der Architektenkammer
Art. 18 Organe der Architektenkammer
Art. 19 Vertreterversammlung
Art. 20 Aufgaben der Vertreterversammlung
Art. 21 Vorstand
Art. 22 Rügerecht des Vorstands
Art. 23 Satzung
Art. 24 Schlichtungsausschuss
Art. 25 Finanzwesen der Architektenkammer
Art. 26 Schweigepflicht
Art. 27 Auskünfte
Art. 28 Aufsicht
Art. 29 Durchführung der Aufsicht
Dritter Teil
Eintragungsausschuss
Art. 30 Errichtung und Zusammensetzung
Art. 31 Bestellung
Art. 32 Grundsätze für die Tätigkeit
Art. 33 Verfahren
Vierter Teil
Berufsgerichtsbarkeit
Art. 34 Anwendungsbereich, Verjährung
Art. 35 Berufsgerichtliche Maßnahmen
Art. 36 Berufsgerichte und Landesberufsgericht
Art. 37 Bestellung der Richter
Art. 38 Einleitung des Verfahrens
Art. 39 Anwendung des Heilberufe-Kammergesetzes
Fünfter Teil
Architektenversorgung
Art. 40 Errichtung, Name, Zweck und Mitglieder
der Anstalt
Art. 41 Landesausschuss
Art. 42 Anstaltssatzung
Art. 43 Anwendung des Versicherungsgesetzes
Art. 44 Mitwirkung anderer Institutionen
Sechster Teil
Ordnungswidrigkeiten,
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 45 Ordnungswidrigkeiten
Art. 46 Fortführung der Berufsbezeichnung
Art. 47 Fortführung der Berufsbezeichnung
in der männlichen Form
Art. 48 Ausführungsvorschriften
Art. 49 Inkrafttreten
Erster Teil
Berufsaufgaben, Berufspflichten und Berufsbezeichnung
Art. 1 Berufsaufgaben und Berufspflichten [zurück]
(1) Berufsaufgaben des Architekten sind die gestaltende, technische
und wirtschaftliche Planung von Bauwerken oder im Städtebau.
(2) Berufsaufgaben des Innenarchitekten sind die gestaltende, technische
und wirtschaftliche Planung von Innenräumen und die damit verbundene
bauliche Änderung von Gebäuden.
(3) 1Berufsaufgaben der Landschaftsarchitekten sind die
gestaltende, technische, wirtschaftliche und ökologische Planung
von Freianlagen oder die Landschaftsplanung. 2Zu den
Berufsaufgaben des Landschaftsarchitekten gehört auch die Planung
im Städtebau innerhalb seiner Fachrichtung.
(4) Zu den Berufsaufgaben des Architekten, Innenarchitekten und
Landschaftsarchitekten gehören auch die Beratung, Betreuung
und Vertretung des Bauherrn in den mit der Planung und Durchführung
eines Vorhabens zusammenhängenden Fragen sowie die Überwachung
der Ausführung.
(5) Zu den Berufsaufgaben des Architekten und des Landschaftsarchitekten
gehört auch die Mitwirkung bei der Landesplanung und Regionalplanung.
(6) 1Architekt, Innenarchitekt und Landschaftsarchitekt
sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und sich
bei ihrem Verhalten der Achtung und des Vertrauens würdig zu
zeigen, die ihr Beruf erfordern. 2Das Nähere regelt
die Berufsordnung. 3Sie soll insbesondere Bestimmungen
enthalten über 1. die gewissenhafte Ausübung des Berufs,
2. das berufliche Verhalten gegenüber Kollegen, Auftraggebern,
Unternehmern und Bauhandwerkern, 3. die berufliche Fortbildung,
4. die berufswidrige Werbung, 5. die Wahrung der Unabhängigkeit
und Eigenverantwortlichkeit und die gewerbliche Betätigung,
6. die Voraussetzung zur Teilnahme an Wettbewerben, 7. die Berechnung
des Honorars nach der gültigen Gebührenordnung und 8.
die Berufshaftpflichtversicherung.
(7) Ein außerhalb der Berufstätigkeit liegendes Verhalten
ist eine Pflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des
Einzelfalls in besonderem Maß geeignet ist, Achtung und Vertrauen
in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder
für das Ansehen des Berufsstands bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
Art. 2 Berufsbezeichnung [zurück]
(1) Die Berufsbezeichnung "Architekt" und "Architektin", "Innenarchitekt"
und "Innenarchitektin" oder "Landschaftsarchitekt" und "Landschaftsarchitektin"
darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste
(Art. 9) eingetragen ist oder wem die Berechtigung zur Führung
dieser Berufsbezeichnung nach Art. 14 zusteht.
(2) Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 oder
ähnliche Bezeichnungen dürfen nur Personen verwenden,
welche die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen befugt
sind.
(3) Das Recht zur Führung akademischer Grade wird durch diese
Regelung nicht berührt.
Art. 3 Führung der Berufsbezeichnung in
der Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung [zurück]
1Gesellschaften, die in das Verzeichnis der Gesellschaften
mit beschränkter Haftung (Art. 4) eingetragen sind, haben entsprechend
der Fachrichtung, mit der die Gesellschafter in die Architektenliste
(Art. 9) eingetragen sind, in der Firma den Zusatz "Gesellschaft
von Architekten mbH" oder "Gesellschaft von Innenarchitekten mbH"
oder "Gesellschaft von Landschaftsarchitekten mbH" oder entsprechende
Wortverbindungen zu führen. 2In die Firmen ist mindestens
der Name eines Gesellschafters aufzunehmen.
Art. 4 Verzeichnis der Gesellschaften mit beschränkter
Haftung [zurück]
(1) 1Das Verzeichnis der Gesellschaften mit beschränkter
Haftung wird von der Architektenkammer geführt. 2Aus
dem Verzeichnis müssen neben der Firma der Sitz der Gesellschaft,
der Geschäftsgegenstand, der Geschäftsführer und
die Gesellschafter mit den für die Eintragung in die Architektenliste
maßgeblichen Daten ersichtlich sein.
(2) 1Über die Eintragung in das Verzeichnis der
Gesellschaften mit beschränkter Haftung entscheidet der Eintragungsausschuss.
2Art. 9 Abs. 2 Sätze 2 und 3 und Abs. 4 gelten entsprechend.
(3) 1Der Eintragungsausschuss ist verpflichtet, dem zuständigen
Registergericht in Form einer Unbedenklichkeitsbescheinigung zu
bestätigen, dass die im Handelsregister einzutragende Gesellschaft
die Voraussetzungen zur Eintragung in die Liste der Gesellschaften
erfüllt. 2Sobald und soweit die Eintragung der Firma
ins Handelsregister nachgewiesen ist, stellt der Vorsitzende die
Entscheidung dem Betroffenen zu und übermittelt sie nach Unanfechtbarkeit
der Architektenkammer.
Art. 5 Voraussetzungen der Eintragung in das
Verzeichnis der Gesellschaften mit beschränkter Haftung [zurück]
In das Verzeichnis der Gesellschaften mit beschränkter Haftung
(Art. 4) ist eine Gesellschaft auf Antrag einzutragen, wenn
1. sie in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung errichtet ist,
2. alle Gesellschafter und Geschäftsführer in die Architektenliste
(Art. 9) eingetragen sind,
3. die Gesellschaft ihre Niederlassung in Bayern hat,
4. der Geschäftsgegenstand auf die Berufsaufgaben gemäß
Art. 1 und auf Planungsleistungen gemäß den Leistungsbildern
der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) beschränkt
ist,
5. die Geschäftsführung verantwortlich mindestens in der
Hand eines Gesellschafters liegt,
6. der Gesellschaftsvertrag eine Vereinbarung enthält, wonach
a) die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an Personen ausgeschlossen
ist, die nicht in die Architektenliste eingetragen sind und
b) durch Erbfall erworbene Gesellschaftsanteile an die Gesellschaft
zurückzugeben sind.
Art. 6 Rechte und Pflichten der eingetragenen
Gesellschaft mit beschränkter Haftung [zurück]
(1) Soweit Änderungen des Gesellschaftervertrags, der Zusammensetzung
der Gesellschafter und in der Geschäftsführung dem Registergericht
anzuzeigen sind, sind sie auch unverzüglich jeweils durch Vorlage
beglaubigter Urkunden der Architektenkammer mitzuteilen.
(2) Die Gesellschaft hat der Architektenkammer jeweils zu Beginn
eines Kalenderjahres eine beglaubigte Abschrift der beim Registergericht
einzureichenden Gesellschafterliste zuzuleiten.
(3) Die Gesellschaft sowie die Gesellschafter und Geschäftsführer
haben die Vorschriften der Berufsordnung und der Gebührenordnung
der Bayerischen Architektenkammer zu beachten.
(4) Art. 24 (Schlichtungsausschuss) gilt für Gesellschaften
entsprechend.
Art. 7 Versagung der Eintragung in die Liste
der Gesellschaften mit beschränkter Haftung [zurück]
1Die Eintragung in die Liste der Gesellschaften mit beschränkter
Haftung ist zu versagen, wenn in der Person eines der Gesellschafter
oder Geschäftsführer ein Versagungsgrund nach Art. 12
Abs. 1 vorliegt. 2Die Eintragung kann versagt werden,
wenn in der Person eines der Gesellschafter oder Geschäftsführer
ein Versagungsgrund nach Art. 12 Abs. 2 vorliegt.
Art. 8 Löschung der Eintragung in die
Liste der Gesellschaften mit beschränkter Haftung [zurück]
(1) Die Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
ist zu löschen, wenn
1. die Gesellschaft aufgelöst ist,
2. die Gesellschaft auf die Eintragung verzichtet,
3. die Voraussetzungen für die Eintragung gemäß Art.
5 nicht mehr vorliegen,
4. sich nachträglich erweist, dass die Eintragung hätte
gemäß Art. 7 versagt werden müssen und der Versagungsgrund
noch besteht,
5. die Gesellschaft über die Eintragungsvoraussetzungen getäuscht
hat und diese auch jetzt noch nicht vorliegen.
(2) Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn nach der Eintragung
Tatsachen nach Art. 7 Satz 2 bekannt werden oder eintreten und seit
ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind.
(3) 1Wenn im Fall des Todes eines Gesellschafters die
Voraussetzungen nach Art. 5 nicht mehr vorliegen, setzt der Eintragungsausschuss
eine angemessene Frist, innerhalb der ein diesem Gesetz entsprechender
Zustand herbeizuführen ist. 2Diese Frist darf höchstens
vier Jahre betragen.
Art. 9 Architektenliste [zurück]
(1) 1Die Architektenliste wird von der Architektenkammer
(Art. 15) geführt. 2Aus der Architektenliste muss
neben der Fachrichtung des Eingetragenen die Tätigkeitsart
(freiberuflich, angestellt, beamtet oder in der Bauwirtschaft tätig)
ersichtlich sein.
(2) 1Über die Eintragung in die Architektenliste
entscheidet der Eintragungsausschuss (Art. 30 bis 33). 2Der
Vorsitzende stellt dem Betroffenen die Entscheidung zu und übermittelt
sie nach Unanfechtbarkeit der Architektenkammer. 3Die
Architektenkammer stellt über die Eintragung eine Urkunde aus.
(3) Der Eintragungsausschuss entscheidet auch über die Ausstellung
der Bescheinigung für in die Architektenliste eingetragene
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaften oder des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zum Nachweis
1. der vierjährigen Berufserfahrung von Architekten mit abgeschlossener
mindestens dreijähriger Ausbildung auf dem Gebiet der Architektur
(Hochbau) an einer deutschen Fachhochschule oder deutschen Gesamthochschule,
nachdem er die entsprechenden Voraussetzungen zuvor festgestellt
hat,
2. der Berufsbefähigung von Architekten mit einem Prüfungszeugnis,
das vor dem 1. Januar 1973 in einem Studiengang für Architektur
von einer deutschen Ingenieur- oder Werkkunstschule ausgestellt
wurde, nachdem er zuvor die Pläne bewertet hat, die der Architekt
während einer mindestens sechsjährigen praktischen Tätigkeit
erstellt und ausgeführt hat.
(4)1Ein Vorverfahren nach den § 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) findet nicht statt. 2Der Eintragungsausschuss
bei der Architektenkammer ist fähig, am verwaltungsgerichtlichen
Verfahren beteiligt zu sein (§ 61 Nr. 3 VwGO); er wird durch
den Vorsitzenden vertreten.
Art. 10 Liste der Architekten nach Art 68
Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung [zurück]
(1) Die Architektenkammer führt die Liste der Architekten nach
Art. 68 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung.
(2) 1In diese Liste ist auf Antrag einzutragen:
1. wer Architekt der Fachrichtung Hochbau ist und
2. eine zusammenhängende Berufserfahrung von mindestens drei
Jahren in dieser Fachrichtung hat. 2Über die Eintragung
entscheidet der Eintragungsausschuss.
Art. 10a Liste der Sachverständigen
im Sinn der Rechtsverordnung nach Art. 90 Abs. 9 BayBO [zurück]
Der Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer lässt die
verantwortlichen Sachverständigen zu und führt die Liste
der Sachverständigen nach Maßgabe der Rechtsverordnung
nach Art. 90 Abs. 9 BayBO.
Art. 11 Voraussetzungen der Eintragung [zurück]
(1) 1In die Architektenliste (Art. 9) ist ein Bewerber
auf Antrag einzutragen, wenn er seinen Wohnsitz, seine Niederlassung
oder seine überwiegende Beschäftigung in Bayern hat und
1. eine erfolgreiche Abschlussprüfung für die in Art.
1 Abs. 1 bis 3 genannten Aufgaben der Fachrichtungen Architektur
(Hochbau), Innenarchitektur oder Garten- und Landschaftsgestaltung
an einer deutschen Hochschule, an einer deutschen öffentlichen
oder staatlich anerkannten Ingenieurschule (Akademie) oder an einer
dieser gleichwertigen deutschen Lehreinrichtung abgelegt hat und
2. eine nachfolgende praktische Tätigkeit nach Art. 1 von mindestens
drei Jahren ausgeübt hat; diese Voraussetzung gilt als erbracht,
wenn der Bewerber in die Architektenliste eines anderen Bundeslandes
eingetragen ist oder dort nur gelöscht wurde, weil er den Wohnsitz,
die Niederlassung oder die überwiegende Beschäftigung
verlegt hat. 2Auf die Zeit der praktischen Tätigkeit
sind berufsfördernde Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen
der Bayerischen Architektenkammer im Aufgabenbereich der technischen
und wirtschaftlichen Planung sowie des Baurechts anzurechnen.
(2) 1Die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1 erfüllt
als Architekt auch, wer eine gleichwertige Abschlussprüfung
an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen
Einrichtung mit Erfolg abgelegt hat. 2Bei Staatsangehörigen
eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Mitglied-
oder Vertragsstaat) gelten als gleichwertig die nach Art. 7 der
Richtlinie 85/384/EWG des Rats vom 10. Juni 1985 (ABl EG Nr. L 223
S.15) bekanntgemachten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen
Befähigungsnachweise und die entsprechenden Nachweise nach
Art. 11 oder 12 dieser Richtlinie in ihrer jeweils geltenden Fassung.
3Zu prüfen sind auch Diplome, Prüfungszeugnisse
und sonstige Befähigungsnachweise im Bereich der Architektur,
die die betreffende Person außerhalb der Europäischen
Union erworben hat, sofern diese Diplome, Prüfungszeugnisse
und sonstigen Befähigungsnachweise bereits in einem Mitgliedstaat
anerkannt worden sind, sowie die in einem Mitgliedstaat absolvierten
Ausbildungsgänge und die dort erworbene Berufserfahrung. 4Die
Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Drittstaaten und
Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung
nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung
ergibt. 5Eine Entscheidung über das Vorliegen der
Anerkennungsvoraussetzungen muss innerhalb von drei Monaten nach
Einreichung des Antrags zusammen mit den vollständigen Unterlagen
ergehen.
(3) 1Die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt als
Innen- und Landschaftsarchitekt auch, wer
1. auf Grund eines Diploms im Sinn des Art. 1 Buchst. a der Richtlinie
89/48/EWG des Rats vom 21. Dezember 1988 (ABl EG 1989 Nr. L 19 S.
16) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über
die beruflichen Voraussetzungen verfügt für den unmittelbaren
Zugang zum Beruf des Innen- und Landschaftsarchitekten oder für
die Ausübung dieses Berufs oder
2. über Ausbildungsnachweise im Sinn des Art. 3 Buchst. b der
Richtlinie 89/48/EWG verfügt und diesen Beruf in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum mindestens zwei Jahre in den
zehn Jahren vor der Antragstellung tatsächlich und rechtmäßig
ausgeübt hat. 2Die zweijährige Berufserfahrung
darf nicht verlangt werden, wenn die gemäß Satz 1 erforderlichen
Ausbildungsnachweise den Abschluss einer reglementierten Ausbildung
in Sinn des Art. 1 Buchst. d a) der Richtlinie 89/48/EWG des Rates
vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung
der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung
abschließen (ABl EG Nr. L 19, S. 16), geändert durch
Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 14. Mai 2001 (ABl EG Nr. L 206, S. 1), bestätigen. 3Die
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Drittstaaten und
Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung
nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung
ergibt. 4Eine Entscheidung über das Vorliegen der
Anerkennungsvoraussetzungen muss innerhalb von vier Monaten nach
Einreichung des Antrags zusammen mit den vollständigen Unterlagen
ergehen.
(4) 1Ein Bewerber, der die Voraussetzungen der Absätze
1 bis 3 nicht erfüllt, ist auf Antrag in die Architektenliste
einzutragen, wenn er seinen Wohnsitz, seine Niederlassung oder seine
überwiegende Beschäftigung in Bayern hat und
1. mindestens zehn Jahre eine praktische Tätigkeit in einer
Fachrichtung nach Art. 1 Abs. 1 bis 3 unter Aufsicht eines Architekten
ausgeübt hat und
2. die einer Ausbildung nach Absatz 1 entsprechenden Kenntnisse
durch eine Prüfung auf Hochschulniveau nachweist. 2Auf
die Zeit der praktischen Tätigkeit im Sinn des Satzes 1 Nr.
1 ist die Zeit des durch Abschlussprüfung nachgewiesenen erfolgreichen
Besuchs einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule
für Innenarchitektur anzurechnen, soweit sie die vorgeschriebene
Mindestdauer nicht übersteigt.
(5) Unabhängig von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 1
und 2 und nach Absatz 4 ist ein Bewerber auf Antrag in die Architektenliste
einzutragen, wenn er sich durch die Qualität seiner Leistung
auf dem Gebiet der Architektur (des Hochbaus) besonders ausgezeichnet
hat und dies gegenüber dem Eintragungsausschuss durch eigene
Arbeiten oder als Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates
der Europäischen Gemeinschaften durch ein Prüfungszeugnis
dieses Mitgliedstaates nachweist.
(6) 1Die Eintragung kann bei Bewerbern, die nicht Deutsche
im Sinn des Art. 116 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn
die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist. 2Das
gilt nicht für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaften.
Art. 12 Versagung der Eintragung [zurück]
(1) Die Eintragung in die Architektenliste ist einem Bewerber zu
versagen,
1. solange er nach ¤ 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit,
öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen
Wahlen zu erlangen, verloren hat oder solange ihm das Recht, in
öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen,
aberkannt ist,
2. solange ihm nach ¤ 70 StGB die Ausübung eines Berufs
untersagt oder nach ¤ 132a der Strafprozessordnung die Ausübung
des Berufs vorläufig verboten ist, der eine der in Art. 1 bezeichneten
Tätigkeiten zum Gegenstand hat,
3. solange ihm nach ¤ 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung die Berufsausübung
untersagt ist,
4. wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig
zu einer Strafe verurteilt worden ist und sich aus dem der Verurteilung
zugrundeliegenden Sachverhalt ergibt, dass er zur Erfüllung
der Berufsaufgaben nach Art. 1 nicht geeignet ist oder
5. solange er geschäftsunfähig oder ihm zur Besorgung
seiner Vermögensangelegenheiten ein Betreuer bestellt ist.
(2) Die Eintragung in die Architektenliste kann einem Bewerber versagt
werden, wenn er
1. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrags
eine eidesstattliche Versicherung nach ¤ 807 der Zivilprozessordnung
abgegeben hat oder wenn das Konkursverfahren über sein Vermögen
eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden
ist oder
2. sich innerhalb der letzten fünf Jahre gröblich oder
wiederholt berufsunwürdig verhalten hat.
Art. 13 Löschung der Eintragung [zurück]
(1) Die Eintragung ist zu löschen, wenn
1. der Eingetragene verstorben ist,
2. der Eingetragene auf die Eintragung verzichtet,
3. in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf
Löschung der Eintragung in der Architektenliste erkannt worden
ist (Art. 35),
4. die Entscheidung über die Eintragung unanfechtbar zurückgenommen
oder widerrufen oder der Rücknahme- oder Widerrufsbescheid
für sofort vollziehbar erklärt worden ist oder
5. wenn der Eingetragene seinen Wohnsitz, seine Niederlassung und
seine überwiegende Beschäftigung in Bayern aufgibt.
(2) 1Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn der
Eingetragene in einem Disziplinarverfahren aus dem Dienst entfernt
oder gegen ihn auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist.
2Das gleiche gilt für den Fall des Verlustes der
Beamtenrechte im Zug eines Strafverfahrens.
Art. 14 Auswärtige Architekten [zurück]
(1) 1Die Berufsbezeichnung nach Art. 2 Abs. 1 oder eine
Wortverbindung mit den Berufsbezeichnungen oder eine ähnliche
Bezeichnung nach Art. 2 Abs. 2 dürfen ohne Eintragung in die
Architektenliste auch Personen führen, die in Bayern weder
einen Wohnsitz, eine Niederlassung noch eine überwiegende Beschäftigung
haben, wenn sie
1. die Bezeichnung auf Grund einer gesetzlichen Regelung des Landes
oder des auswärtigen Staates, in dem sie ihren Wohnsitz, ihre
Niederlassung oder ihre überwiegende Beschäftigung haben,
führen dürfen oder
2. die Voraussetzungen des Art. 11 erfüllen und in dem Land
oder dem auswärtigen Staat, in dem sie ihren Wohnsitz, ihre
Niederlassung oder ihre überwiegende Beschäftigung haben,
eine vergleichbare gesetzliche Regelung nicht besteht. 2Sie
haben die geltenden Berufspflichten zu beachten.
(2) 1Soweit auswärtige Architekten nicht Mitglied
einer Architektenkammer im Geltungsbereich des Grundgesetzes sind,
sind sie zur Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten
wie Mitglieder der Architektenkammer zu behandeln und haben hierzu
das Erbringen von Leistungen als Architekten vorher der Architektenkammer
anzuzeigen. 2Sie haben eine Bescheinigung darüber
vorzulegen, dass sie
1. den Beruf des Architekten im Staat ihrer Niederlassung oder ihres
Dienst- oder Beschäftigungsorts rechtmäßig ausüben
und
2. ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis
über eine anerkannte abgeschlossene Ausbildung oder gleichwertige
Befähigung auf dem Gebiet der Architektur (des Hochbaus) besitzen.
3Sie sind in einem besonderen Verzeichnis zu führen.
Hierüber ist ihnen eine Bescheinigung auszustellen, aus der
sich auch die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung
nach Art. 2 Abs. 1 ergibt.
(3) 1Ist die Person weder Deutscher im Sinn des Art.
116 des Grundgesetzes noch Angehöriger eines Mitgliedstaates
der Europäischen Gemeinschaften oder des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum, so gilt Absatz 1 nur, wenn
die Gegenseitigkeit gewährleistet ist. 2Der Eintragungsausschuss
kann auswärtigen Architekten, unbeschadet einer Berechtigung
nach Absatz 1, die Führung der Berufsbezeichnung untersagen,
wenn
1. dem Art. 11 vergleichbare Voraussetzungen nicht vorliegen oder
2. Tatsachen eingetreten oder bekanntgeworden sind, die eine Versagung
nach Art. 12 rechtfertigen würden.
(4) Bestehen Zweifel, ob die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung
nach den Absätzen 1 bis 3 vorliegt, so entscheidet der Eintragungsausschuss
auf Antrag des Betroffenen oder der Architektenkammer.
Zweiter Teil
Architektenkammer
Art. 15 Errichtung der Architektenkammer
[zurück]
(1) 1In Bayern wird eine Architektenkammer errichtet.
2Sie führt die Bezeichnung "Bayerische Architektenkammer".
(2) 1Die Architektenkammer ist eine Körperschaft
des öffentlichen Rechts. 2Sie führt ein Dienstsiegel.
(3) Sitz der Architektenkammer ist München.
(4) Die Architektenkammer kann örtliche Untergliederungen bilden.
Art. 16 Mitgliedschaft [zurück]
(1) Der Architektenkammer gehören alle in die Architektenliste
eingetragenen Architekten an.
(2) Die Mitgliedschaft endet, wenn die Eintragung in der Architektenliste
gelöscht wird.
Art. 17 Aufgaben der Architektenkammer
[zurück]
(1) Aufgabe der Architektenkammer ist es,
1. die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu wahren,
2. die Berufspflichten der Mitglieder in einer Berufsordnung (Art.
1 Abs. 6 Sätze 2 und 3) festzulegen und ihre Erfüllung
zu überwachen,
3. die Baukultur, die Baukunst, das Bauwesen und das behindertengerechte
Bauen zu fördern,
4. für die berufliche Fortbildung zu sorgen,
5. die Architektenliste und das Verzeichnis nach Art. 14 Abs. 2
Satz 3 zu führen sowie die für die Berufsausübung
notwendigen Bescheinigungen und Bestätigungen zu erteilen,
6. bei der Regelung des Wettbewerbswesens mitzuwirken,
7. die Behörden und Gerichte durch Gutachten, Stellungnahmen
und Vorschläge oder in sonstiger Weise zu unterstützen;
vor der Regelung wichtiger einschlägiger Fragen ist die Kammer
zu hören,
8. auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung
zwischen Mitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, hinzuwirken.
(2) 1Die Architektenkammer kann Fürsorgeeinrichtungen
für die Mitglieder und deren Familien schaffen. 2Für
die Mitglieder, deren Versorgung gesetzlich geregelt ist, darf die
Teilnahme nicht zwingend sein.
(3) 1Zur Wahrung der die deutsche Architektenschaft berührenden
gemeinsamen Berufs- und Standesfragen ist die Architektenkammer
berechtigt, sich an Arbeitsgemeinschaften mit entsprechenden außerbayerischen
Landesorganisationen zu beteiligen. 2Der Arbeitsgemeinschaft
können jedoch nicht Aufsichtsbefugnisse oder andere Aufgaben
übertragen werden, für die gesetzlich die Zuständigkeit
der Architektenkammer begründet ist. 3Die in Art.
26 bezeichneten Personen verstoßen nicht gegen ihre Pflicht
zur Verschwiegenheit, wenn sie der Arbeitsgemeinschaft Angelegenheiten
mitteilen, die zum Aufgabengebiet der Arbeitsgemeinschaft gehören.
Art. 18 Organe der Architektenkammer [zurück]
(1) Organe der Architektenkammer sind
1. die Vertreterversammlung,
2. der Vorstand.
(2) Die in die Organe berufenen Mitglieder sind zur Annahme und
Ausübung ihres Amts verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger
Grund entgegensteht.
(3) 1Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig.
2Sie haben für Auslagen und Zeitversäumnis
Anspruch auf Entschädigung, deren Höhe die Vertreterversammlung
festsetzt.
Art. 19 Vertreterversammlung [zurück]
(1) 1Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden auf
die Dauer von vier Jahren in geheimer Wahl nach den Vorschriften
einer Wahlordnung von den Kammermitgliedern gewählt. 2Die
Kammermitglieder wählen 125 Vertreter und die gleiche Zahl
von Ersatzleuten; das Wahlrecht ist persönlich auszuüben;
jede Fachrichtung (Art. 1 Abs. 1 bis 3) muss mindestens durch zwei
Mitglieder vertreten sein. 3Die Ersatzleute rücken
nach näherer Bestimmung der Wahlordnung als Mitglieder in die
Vertreterversammlung nach.
(2) Die Wahlordnung regelt das Nähere über die Ausübung
des Wahlrechts.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder der Vertreterversammlung dauert
bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder.
(4) Ein Mitglied scheidet aus der Vertreterversammlung aus, wenn
es die Wahl zum Mitglied des Vorstands angenommen hat.
Art. 20 Aufgaben der Vertreterversammlung
[zurück]
(1) Die Vertreterversammlung ist insbesondere zuständig für
1. den Erlass der Satzung,
2. den Erlass der Wahlordnung,
3. den Erlass der Berufsordnung,
4. den Erlass der Beitrags- und Gebührenordnung,
5. die Verabschiedung des Haushaltsplans,
6. die Abnahme der Jahresrechnung und die Wahl der Rechnungsprüfer,
7. die Wahl, die Entlastung und die Abberufung des Vorstands,
8. die Festsetzung der Entschädigung für Mitglieder der
Organe und des Eintragungsausschusses,
9. die Bildung von Fürsorgeeinrichtungen.
(2) 1Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig,
wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 2Ist
eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Vertreterversammlung
zurückgestellt worden und tritt die Vertreterversammlung zur
Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen,
so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
3In der Ladung zu dieser Sitzung ist auf diese Bestimmung
ausdrücklich hinzuweisen.
(3) 1Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet unbeschadet
des Absatzes 4 die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2Bei
Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. 3Stimmübertragungen
sind ausgeschlossen.
(4) 1Beschlüsse zum Erlass und zur Änderung
der Satzung, der Wahlordnung, der Berufsordnung, der Beitrags- und
Gebührenordnung und zur vorzeitigen Abberufung von Mitgliedern
des Vorstands sind mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
Mitglieder der Vertreterversammlung, mindestens aber der Mehrheit
der Mitglieder der Vertreterversammlung zu fassen.
(5) 1Beschlüsse der Vertreterversammlung zu Absatz
1 Nrn. 1 bis 4 und 9 bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
2Sie sind im Staatsanzeiger bekanntzumachen.
Art. 21 Vorstand [zurück]
(1) 1Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, zwei
Stellvertretern (Vizepräsidenten) und mindestens vier weiteren
Mitgliedern. 2Seine Amtsdauer beträgt vier Jahre.
3Die Amtszeit der Mitglieder der Vorstands dauert bis
zum Amtsantritt der neuen Mitglieder.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Architektenkammer.
(3) Der Präsident vertritt die Architektenkammer gerichtlich
und außergerichtlich.
(4) 1Erklärungen, durch welche die Architektenkammer
verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. 2Sie
sind vom Präsidenten zu unterzeichnen, soweit die Satzung nichts
anderes bestimmt.
Art. 22 Rügerecht des Vorstands [zurück]
(1) 1Der Vorstand kann das Verhalten eines Kammermitglieds,
durch das dieses ihm obliegende Berufspflichten verletzt hat, rügen,
wenn die Schuld gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen
Verfahrens nicht erforderlich erscheint. 2Architekten
im öffentlichen Dienst unterliegen hinsichtlich ihrer dienstlichen
Tätigkeit nicht dem Rügerecht. (2) Das Rügerecht
erlischt, sobald das berufsgerichtliche Verfahren gegen das Mitglied
eingeleitet ist.
(3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist das Mitglied zu hören.
(4) 1Der Bescheid, durch den das Verhalten des Mitglieds
gerügt wird, ist zu begründen. 2Er ist dem
Mitglied mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. 3Eine
Zweitschrift des Bescheids ist der Aufsichtsbehörde zu übersenden.
(5) 1Gegen den Bescheid kann das Mitglied binnen zwei
Wochen nach der Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben. 2Über
den Einspruch entscheidet der Vorstand. 3Absatz 4 ist
entsprechend anzuwenden. 4Wird der Einspruch zurückgewiesen,
so kann das Mitglied binnen eines Monats nach der Zustellung beim
zuständigen Berufsgericht die Einleitung eines berufsgerichtlichen
Verfahrens beantragen.
(6) Im übrigen sind Art. 38 Abs. 2 und 5 Sätze 2 und 3,
Abs. 6 bis 8, Art. 39 und 94 Abs. 5 des Heilberufe-Kammergesetzes*)
sinngemäß anzuwenden; dabei tritt jeweils die Aufsichtsbehörde
an die Stelle der Regierung.
*) Die Artikelangaben beziehen sich auf das Heilberufe-Kammergesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1994 (GVBl S. 853).
Art. 23 Satzung [zurück]
(1) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über
1. die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
2. die Geschäftsführung der Architektenkammer,
3. die Wahl und die Zusammensetzung des Vorstands,
4. die Einberufung und die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung,
5. den Schlichtungsausschuss (Art. 24),
6. die Bildung örtlicher Untergliederungen (Art. 15 Abs. 4).
(2) Die Satzung ist so auszugestalten, dass die Wahrung der Belange
aller Fachrichtungen und Tätigkeitsarten gesichert ist.
Art. 24 Schlichtungsausschuss [zurück]
(1) 1Zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten,
die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern
oder zwischen diesen und Dritten ergeben, ist bei der Kammer ein
ständiger Schlichtungsausschuss zu bilden. 2Die
Einzelheiten regelt die Satzung. 3Die Mitglieder des
Schlichtungsausschusses werden vom Vorstand für dessen Amtsdauer
bestellt. 4Der Schlichtungsausschuss wird in einer Besetzung
mit drei Mitgliedern tätig.
(2) 1Bei Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern hat
der Schlichtungsausschuss auf Anrufung durch einen der Beteiligten
oder auf Anordnung des Vorstands einen Schlichtungsversuch zu unternehmen.
2Ist ein Dritter beteiligt, so kann der Schlichtungsausschuss
nur mit dessen Einverständnis tätig werden.
Art. 25 Finanzwesen der Architektenkammer
[zurück]
(1) 1Der Vorstand stellt den Haushaltsplan auf und legt
ihn der Vertreterversammlung zur Beschlussfassung vor. 2Der
Haushaltsplan und sein Vollzug müssen den Grundsätzen
einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung entsprechen.
(2) 1Die Kosten der Errichtung und der Tätigkeit
der Architektenkammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt
sind, durch Beiträge der Mitglieder gemäß der Beitrags-
und Gebührenordnung aufgebracht. 2In ihr ist ein
angemessener Beitragsrahmen festzusetzen. 3Die Beiträge
können für einzelne Mitgliedergruppen unterschiedlich
bemessen werden. 4Dabei können sie auch nach der
Höhe des Einkommens aus der Berufstätigkeit als Architekt
gestaffelt werden.
(3) 1Für die Inanspruchnahme von Kammereinrichtungen
und für das Verfahren vor dem Eintragungs- und dem Schlichtungsausschuss
können Gebühren erhoben werden. 2Das Nähere
bestimmt die Beitrags- und Gebührenordnung.
(4) 1Die Architektenkammer ist befugt, für die Vollstreckung
von Beitrags-, Gebühren- und Kostenforderungen Vollstreckungsanordnung
zu erteilen und zu diesem Zweck die Vollstreckungsklausel auf eine
Ausfertigung des Leistungsbescheids oder des Ausstandsverzeichnisses
zu setzen. 2Die Vollstreckung richtet sich nach dem Bayerischen
Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz in seiner jeweils
geltenden Fassung; für die Vollstreckung sind ausschließlich
die ordentlichen Gerichte und die Gerichtsvollzieher zuständig.
Art. 26 Schweigepflicht [zurück]
1Die Mitglieder der Organe und des Schlichtungsausschusses,
deren Hilfskräfte und die etwa hinzugezogenen Sachverständigen
sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet,
die ihrer Natur nach geheimhaltungsbedürftig sind, insbesondere
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
von Kammermitgliedern. 2Die Pflicht zur Verschwiegenheit
besteht nach der Beendigung der Tätigkeit des Verpflichteten
fort.
Art. 27 Auskünfte [zurück]
(1) 1Jeder hat das Recht auf Auskunft aus der Architektenliste
und dem nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 geführten Verzeichnis über
Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften, Fachrichtungen
und Tätigkeitsarten. 2Diese Angaben dürfen
auch veröffentlicht oder zum Zweck der Veröffentlichung
übermittelt werden. 3Der Betroffene hat das Recht,
einer solchen Veröffentlichung oder Übermittlung zum Zweck
der Veröffentlichung vorher zu widersprechen.
(2) Die Architektenkammer hat in allen den Aufgabenkreis der Architekten
betreffenden Fragen Auskünfte aus der Architektenliste, zu
dem nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 geführten Verzeichnis, insbesondere
zu Eintragungsanträgen und Anzeigen nach Art. 14 Abs. 2 Satz
1, Versagungen und Löschungen sowie über Maßnahmen
in einem Ehrenverfahren an Behörden im Geltungsbereich des
Grundgesetzes und anderer Staaten, soweit die Gegenseitigkeit gewährleistet
ist, zu erteilen und von diesen einzuholen, soweit das zur Erfüllung
der von der Architektenkammer oder der auskunftsersuchenden Behörde
wahrzunehmenden Aufgaben erforderlich ist.
(3) Unbeschadet von Absatz 2 hat die Architektenkammer bei Staatsangehörigen
eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf
Anfrage der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates
der Europäischen Gemeinschaften oder des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum die entsprechenden Auskünfte
über die Zuverlässigkeit nach den Art. 17 und 18 der Richtlinie
85/384/EWG des Rats vom 10. Juni 1985 zu erteilen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Gesellschaften
mit beschränkter Haftung, die in das Verzeichnis nach Art.
4 eingetragen sind.
Art. 28 Aufsicht [zurück]
1Die Aufsicht über die Architektenkammer führt
das Staatsministerium des Innern (Aufsichtsbehörde). 2Sie
ist Rechtsaufsicht.
Art. 29 Durchführung der Aufsicht
[zurück]
(1) 1Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der
Vertreterversammlung einzuladen. 2Eine Vertreterversammlung
ist auf ihr Verlangen unverzüglich einzuberufen.
(2) 1Die Aufsichtsbehörde kann zur Erfüllung
ihrer Aufgaben Auskünfte, Berichte und die Vorlage von Akten
und sonstigen Unterlagen fordern. 2Sie kann die Geschäfts-
und Kassenführung prüfen.
(3) 1Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse und
andere Maßnahmen beanstanden, wenn diese gegen Gesetze, Verordnungen,
die Satzung oder die Kammerordnungen verstoßen. 2Hilft
die Architektenkammer der Beanstandung nicht ab, so kann die Aufsichtsbehörde
den Beschluss oder die Maßnahme aufheben.
(4) 1Erfüllt die Architektenkammer die ihr obliegenden
Pflichten oder Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde
verlangen, dass die Architektenkammer innerhalb einer bestimmten
Frist das Erforderliche veranlasst. 2Kommt diese dem
Verlangen nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde an ihrer
Stelle tätig werden.
Dritter Teil
Eintragungsausschuss
Art. 30 Errichtung und Zusammensetzung
[zurück]
(1) 1Bei der Architektenkammer wird ein Eintragungsausschuss
gebildet. 2Seine Kosten trägt die Architektenkammer.
(2) Der Eintragungsauschuss bedient sich zur Erledigung seiner Aufgaben
der Dienstkräfte und Einrichtungen der Architektenkammer.
(3) 1Der Eintragungsauschuss besteht aus dem Vorsitzenden
und der erforderlichen Zahl von Beisitzern. 2Für
den Vorsitzenden sind Vertreter zu bestellen. 3Der Eintragungsausschuss
entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und vier Beisitzern.
(4) 1Der Vorsitzende und seine Vertreter müssen
die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz
haben oder die Voraussetzungen des ¤110 Satz 1 des Deutschen
Richtergesetzes erfüllen. 2Die Beisitzer müssen
in der Architektenliste eingetragen sein. 3Die Mitglieder
des Eintragungsausschusses dürfen weder dem Vorstand der Architektenkammer
noch dem Schlichtungsausschuss angehören noch Bedienstete der
Kammer oder der Aufsichtsbehörde sein.
Art. 31 Bestellung [zurück]
1Die Mitglieder des Eintragungsausschusses und ihre Vertreter
werden für die Dauer von vier Jahren auf Vorschlag der Architektenkammer
von der Aufsichtsbehörde (Art. 28) bestellt. 2Wiederbestellung
ist zulässig.
Art. 32 Grundsätze für die Tätigkeit
[zurück]
1Der Eintragungsausschuss ist unabhängig und an
Weisungen nicht gebunden. 2Er entscheidet nach seiner
freien, aus dem Gang des gesamten Verfahrens gewonnenen Überzeugung.
3Seine Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
Art. 33 Verfahren [zurück]
(1) Die Sitzungen des Eintragungsausschusses sind nicht öffentlich.
(2) 1Bei der Entscheidung des Eintragungsausschusses
sollen mindestens zwei Beisitzer der Fachrichtung des Betroffenen
angehören. 2Art. 11 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Die in Art. 11 Abs. 4 Nr. 2 vorgeschriebene Prüfung auf
Hochschulniveau kann durch eine Leistungsprobe vor dem Eintragungsausschuss
abgelegt werden.
(4) Für die Aufsicht über den Eintragungsausschuss gelten
die Art. 28 und 29 entsprechend.
Vierter Teil
Berufsgerichtsbarkeit
Art. 34 Anwendungsbereich, Verjährung
[zurück]
(1) Ein in die Architektenliste oder in das Verzeichnis nach Art.
14 Abs. 2 Satz 3 eingetragener Architekt, der sich berufsunwürdig
verhält, hat sich im berufsgerichtlichen Verfahren zu verantworten.
(2) 1Berufsunwürdig verhält sich ein Architekt,
der schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die ihm zur Wahrung
des Ansehens seines Berufs obliegen. 2Politische, religiöse,
wissenschaftliche oder künstlerische Ansichten oder Handlungen
können nicht Gegenstand eines berufsgerichtlichen Verfahrens
sein. 3Architekten im öffentlichen Dienst unterliegen
hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht der Berufsgerichtsbarkeit.
(3) 1Die Verfolgung einer Verletzung der Berufspflichten,
die nicht die Löschung der Eintragung in der Architektenliste
rechtfertigt, verjährt in drei Jahren. 2Für
den Beginn, die Unterbrechung und das Ruhen der Verjährung
gelten die ¤¤ 78a bis 78c StGB entsprechend. 3Verstößt
die Tat auch gegen ein Strafgesetz, so verjährt die Verfolgung
nicht, bevor die Strafverfolgung verjährt, jedoch auch nicht
später als diese.
Art. 35 Berufsgerichtliche Maßnahmen
[zurück]
(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren kann erkannt werden auf
1. Verweis,
2. Geldbuße bis zu zehntausend Euro,
3. Entziehung der Mitgliedschaft in Organen der Architektenkammer,
4. Entziehung der Wählbarkeit zu Organen der Architektenkammer
bis zur Dauer von fünf Jahren,
5. Löschung der Eintragung in der Architektenliste oder Streichung
aus dem nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 zu führenden Verzeichnis.
(2) Die in Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 genannten Maßnahmen können
nebeneinander verhängt werden.
(3) Ist von einem Gericht oder einer Behörde wegen desselben
Verhaltens bereits eine Strafe, eine Geldbuße oder eine Ordnungsmaßnahme
verhängt worden, so ist von einer Maßnahme nach Absatz
1 Nrn. 1 und 2 abzusehen.
Art. 36 Berufsgerichte und Landesberufsgericht
[zurück]
(1) Das berufsgerichtliche Verfahren wird von den Berufsgerichten
für Architekten (Berufsgerichten) als erster Instanz und von
dem Landesberufsgericht für Architekten (Landesberufsgericht)
als Rechtsmittelinstanz durchgeführt.
(2) 1Die Berufsgerichte verhandeln und entscheiden in
der Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei
Kammermitgliedern als ehrenamtlichen Richtern. 2Das Landesberufsgericht
verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit drei Berufsrichtern
einschließlich des Vorsitzenden und zwei Kammermitgliedern
als ehrenamtlichen Richtern. 3Bei Beschlüssen außerhalb
der mündlichen Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Richter
nicht mit.
(3) 1Ehrenamtlicher Richter kann nicht sein, wer Mitglied
eines Organs der Architektenkammer oder Bediensteter der Architektenkammer
ist oder der Aufsichtsbehörde angehört. 2Ein
ehrenamtlicher Richter soll der Fachrichtung (Art. 1 Abs. 1 bis
3) des Beschuldigten angehören. 3Unbeschadet dieser
Vorschrift soll ein ehrenamtlicher Richter dieselbe Tätigkeitsart
wie der Beschuldigte ausüben.
(4) 1Das Berufsgericht für die Regierungsbezirke
Oberbayern, Niederbayern und Schwaben wird beim Landgericht München
I, das Berufsgericht für die Regierungsbezirke Oberfranken,
Mittelfranken, Unterfranken und Oberpfalz beim Landgericht Nürnberg-Fürth
errichtet. 2Das Landesberufsgericht wird beim Oberlandesgericht
München errichtet.
(5) Die Aufgaben der Geschäftsstelle werden von der Geschäftsstelle
des Gerichts wahrgenommen, bei dem das Berufsgericht errichtet ist.
Art. 37 Bestellung der Richter [zurück]
(1) Der Präsident des Oberlandesgerichts München und die
Präsidenten der Landgerichte München I und Nürnberg-Fürth
bestellen für die Dauer von fünf Jahren jeweils für
das bei ihrem Gericht errichtete Berufsgericht die Mitglieder und
ihre Vertreter sowie für jedes Berufsgericht einen Untersuchungsführer
und seinen Vertreter.
(2) 1Die ehrenamtlichen Richter werden von dem Vorstand
der Architektenkammer vorgeschlagen. 2Der Vorschlag muss
mindestens doppelt so viele Namen enthalten wie ehrenamtliche Richter
zu bestellen sind.
(3) 1Bei jedem Gericht sind für jede Fachrichtung
(Art. 1 Abs. 1 bis 3) und Tätigkeitsart eine genügende
Zahl von ehrenamtlichen Richtern zu bestellen. 2Die Vorsitzenden
der Berufsgerichte und des Landesberufsgerichts bestimmen vor Beginn
jeden Geschäftsjahres, nach welchen Grundsätzen und in
welcher Reihenfolge die ehrenamtlichen Richter heranzuziehen sind
und einander im Verhinderungsfall vertreten. 3Im übrigen
gelten die Vorschriften des Heilberufe-Kammergesetzes in der jeweils
geltenden Fassung darüber, welche Personen nicht zu Richtern
ernannt werden dürfen, in welchen Fällen das Richteramt
erlischt, ruht oder abgelehnt werden kann, in welchen Fällen
die Richter vom Richteramt ausgeschlossen sind und ihre Bestellung
zu widerrufen ist, ferner die Regelung über die Bestellung
eines Nachfolgers vor Ablauf der Amtszeit als Richter, über
den Rechtsweg bei Widerruf der Richterbestellung oder bei Erlöschen
des Richteramts und über die Entschädigung der ehrenamtlichen
Richter entsprechend.
Art. 38 Einleitung des Verfahrens [zurück]
Einen Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens
kann stellen
1. ein Kammermitglied gegen sich selbst,
2. der Vorstand der Architektenkammer,
3. die Aufsichtsbehörde.
Art. 39 Anwendung des Heilberufe-Kammergesetzes
[zurück]
(1) Für die Berufsgerichtsbarkeit der Architekten gelten im
übrigen die Vorschriften des Heilberufe-Kammergesetzes sinngemäß
mit Ausnahme von Art. 82 Abs. 2 und 3.*)
(2) Ist zu erwarten, dass in einem eröffneten berufsgerichtlichen
Verfahren auf Löschung in der Architektenliste erkannt wird,
so kann das Berufsgericht auf Grund mündlicher Verhandlung
die Führung der Berufsbezeichnung bis zur rechtskräftigen
Entscheidung des berufsgerichtlichen Verfahrens vorläufig untersagen.
*) Die Artikelangabe bezieht sich auf das Heilberufe-Kammergesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1994 (GVBl S. 853).
Fünfter Teil
Architektenversorgung
Art. 40 Errichtung, Name, Zweck und Mitglieder
der Anstalt*) [zurück]
Art. 41 Landesausschuss*) [zurück]
Art. 42 Anstaltssatzung*) [zurück]
Art. 43 Anwendung des Versicherungsgesetzes*)
[zurück]
*) Ab 1. Januar 1995 aufgehoben durch das Gesetz über das öffentliche
Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 (GVBl S. 466).
Art. 44 Mitwirkung anderer Institutionen
[zurück]
1Die Architektenkammer gibt der Bayerischen Architektenversorgung
aus der von ihr geführten Architektenliste die Eintragungen,
Löschungen und sonstigen Veränderungen bekannt, die für
die Mitgliedschaft des von der Eintragung Betroffenen bei der Bayerischen
Architektenversorgung von Bedeutung sein können 2Die
Lehreinrichtungen nach Art. 11 Abs. 1 Nr. 1 mit Sitz in Bayern geben
der Bayerischen Architektenversorgung nach Abschluss der jeweiligen
Prüfungen Namen, Vornamen und Anschriften derjenigen Personen
bekannt, die sich erfolgreich einer Abschlussprüfung für
die in Art. 1 Abs. 1 bis 3 genannten Berufsaufgaben der Fachrichtungen
Architektur (Hochbau), Innenarchitektur oder Garten- und Landschaftsgestaltung
unterzogen haben.
Sechster Teil
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 45 Ordnungswidrigkeiten [zurück]
Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer
1. unbefugt eine der in Art. 2 Abs. 1 genannten Berufsbezeichnungen
oder
2. entgegen Art. 2 Abs. 2 eine Wortverbindung mit den Berufsbezeichnungen
nach Art. 2 Abs. 1 oder eine ähnliche Bezeichnung oder
3. entgegen Art. 3 eine Berufsbezeichnung nach Art. 2 Abs. 1 oder
eine Wortverbindung oder ähnliche Bezeichnungen nach Art. 2
Abs. 2 in einer Firmenbezeichnung führt.
Art. 46 Fortführung der Berufsbezeichnung
[zurück]
Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Architektenliste
eingetragen sind, dürfen ihre Berufsbezeichnung weiterführen.
Art. 47 Fortführung der Berufsbezeichnung
in der männlichen Form [zurück]
Frauen, die bis zum 1. Juni 1994 eine männliche Berufsbezeichnung
geführt haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung auch
künftig in der männlichen Form zu führen.
Art. 48 Ausführungsvorschriften [zurück]
(1) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung Vorschriften über die Verfahren vor dem Eintragungsausschuss
zu erlassen.
(2) Das Staatsministerium des Innern erlässt nach Anhörung
der Architektenkammer die zur Durchführung dieses Gesetzes
erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
Art. 49 Inkrafttreten [zurück]
1Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1971 in Kraft*). 2(gegenstandslos).
*) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der
ursprünglichen Fassung vom 31. Juli 1970 (GVBl S. 363). Der
Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt
sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.
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