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Berufsordnung
der Bayerischen Architektenkammer
vom 4. Dezember 1972
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 1980 (StAnz Nr. 30/1980),
neu verkündet mit Bekanntmachung vom 18. August 1992 (StAnz Nr. 37/1992),
zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 19. Dezember 2007 (StAnz Nr. 51/52/2007)
mit den Erläuterungen des Ausschusses für Berufsordnung
(DAB 9/97, S. BY 180, und DAB 10/2001, S. BY 11)
(Das Wort „Architekt“ steht im Folgenden für alle Berufsbezeichnungen, auch in
weiblicher Form, gemäß Art. 1 BauKaG.)
Präambel:
Der Architekt wirkt an der Gestaltung der Umwelt des Menschen. Dabei hat er die
Aufgabe zu planen, Abläufe der Planung und der Ausführung als einzelner oder in der
Gruppe zu lenken und aufeinander abzustimmen.
Das wohlverstandene Interesse der Allgemeinheit an der menschenwürdigen Umwelt
hat Vorrang unter allen Motiven, die für die Berufswahl und die Berufsausübung des
Architekten bestimmend sind.
Der Architekt muss bei seiner Arbeit die Lebensbedürfnisse des einzelnen und die der
Gesellschaft berücksichtigen. Die Lösung der ihm gestellten einzelnen Aufgaben ist
deshalb stets als Teil einer größeren, der Gesellschaft dienenden Ordnung anzusehen.
Jeder Architekt, der seine Tätigkeit im freien Beruf, als Beamter, als Angestellter oder in
Verbindung mit einem Gewerbe ausübt, ist zur Beachtung folgender Grundregeln
verpflichtet:
1. Verhalten in der Öffentlichkeit und bei der Berufsausübung
1.1 Das Verhalten des Architekten muss der Achtung und dem Vertrauen entsprechen,
die sein Beruf erfordern. Der Architekt hat alles zu unterlassen, was geeignet
ist, das Ansehen seines Berufes zu schädigen.
1.2 Der Architekt unterrichtet sich fortlaufend über die Entwicklungen innerhalb
seines Fachgebietes im Bereich der von ihm übernommenen Aufgaben. Er
wendet die dabei gewonnenen, wissenschaftlich und praktisch gesicherten
Erkenntnisse zugunsten rationeller und wirtschaftlicher Verfahren an.
1.3 Bei Planung und Lenkung der Abläufe beachtet er die anerkannten Regeln der
Baukunst.
1.4 Der Architekt widmet der Lösung der ihm vom Bauherrn oder Dienstherrn
gestellten Aufgaben seine Erfahrung und seine Arbeitskraft. Er hat die ihm
übertragenen Berufsaufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen.
1.5 Bei Übernahme eines Auftrages muss er für klare Vereinbarungen mit dem
Bauherrn sorgen.
1.6 Einen Auftrag muss er ablehnen, wenn seine Bedingungen unzumutbar sind oder
wenn die Voraussetzungen für seine Erfüllung nicht bestehen.
1.7 Der Architekt, der einen Auftrag übernimmt, klärt gegenüber dem Bauherrn die
Aufgabenbereiche der neben ihm zur Mitwirkung heranzuziehenden Fachleute
und koordiniert deren Tätigkeiten.
1.8 Der Architekt wahrt die Rechte des Bauherrn gegenüber den anderen am Bau
Beteiligten und vertritt sie im Rahmen seiner Berufsaufgaben sachlich, sachgerecht
und nach den Grundsätzen von Treu und Glauben.
1.9 Der Architekt darf Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse nicht an Dritte weitergeben
oder zum eigenen Vorteil verwenden.
1.10 Der Verstoß des Architekten gegen das Urheberrecht ist eine berufsunwürdige
Handlung.
1.11 Der Architekt darf nur solche Zeichnungen und Bauvorlagen mit seiner Unterschrift
und seinem Architektenstempel versehen, die von ihm selbst oder unter
seiner Leitung oder seiner Verantwortung gefertigt worden sind. Er ist
verpflichtet, Mitarbeiter, die einen maßgeblichen Anteil an der Urheberschaft von
Entwürfen haben, in Veröffentlichungen, Wettbewerben u. ä. zu nennen.
1.12 Betätigen sich angestellte und beamtete Architekten freiberuflich, haben sie die
gesetzlichen Nebentätigkeitsregelunge n zu befolgen. Bei Übernahme von freien
Aufträgen haben beamtete und angestellte Architekten ohne Aufforderung dem
Bauherrn die Möglichkeiten und Begrenzungen ihrer Tätigkeit anzuzeigen. Aus
einer mit dem Amt in Verbindung stehenden Tätigkeit darf keine Übernahme von
freiberuflicher Architektentätigkeit erfolgen.
1.13 Der Architekt ist verpflichtet, die Architektenkammer über jede Änderung der
berufsbezogenen Daten wie Anschrift, Fachrichtung, akademischer Grad,
Tätigkeitsart und Beendigung der Tätigkeit unverzüglich zu benachrichtigen.
1.14 Haben sich Architekten zu einer Gemeinschaft zusammengeschlossen, so sind
im Geschäftsverkehr alle Mitglieder in Drucksachen, Stempeln u. ä. einzeln zu
benennen.
Erläuterungen: zu 1.1 Diese Grundregel ist hergeleitet aus den Berufsaufgaben des Architekten nach
Art. 3 BauKaG.
Die Gesamtheit der Berufsaufgaben fügt sich zum Berufsbild des Architekten.
Die einzelnen Berufsaufgaben erscheinen im Berufsbild in einer ausgewogenen
und folgerichtig ineinandergreifenden Ordnung.
Auch derjenige, der den Schwerpunkt seiner Tätigkeit auf Teilbereiche legt,
darf dabei diese Ordnung nicht außer acht lassen oder stören.
Nur eine integre Persönlichkeit ist in der Lage, die Aufgabe des Planens und
Über-wachens mit den Aufgaben des Beratens, Betreuens und Vertretens des
Bauherrn in einer sowohl der Sache als dem Bauherrn dienlichen Weise zu
verbinden.
Deshalb sind Achtbarkeit und Vertrauenswürdigkeit des Architekten
notwendige Voraussetzung für seine Berufsausübung.
zu 1.2 Der Architekt muss sich durch Fortbildung über die Entwicklung innerhalb
seines Fachgebietes unterrichten. Die Vielfalt der Leistungsbilder erfordert
eine ständige Information über neueste Entwicklungen und Standards auf
zuverlässige Art aus seriösen Quellen und durch Fortbildungsangebote der
Bayerischen Architektenkammer unter folgenden Schwerpunkten:
- Wirtschaftlichkeit,
- Management,
- Rechtskunde und Verwaltungstechnik,
- Technik,
- Umweltverträglichkeit,
- künstlerische und ganzheitliche Betrachtungsweise.
Zur Unterrichtung im Sinne von Ziff. 1.2 gehören auch Studienreisen, die der
Architekt im Hinblick auf seine Fortbildung unternimmt.
zu 1.3 Anerkannte Regeln der Baukunst sind nach ständiger Rechtsprechung technische
Regeln für den Entwurf und die Ausführung baulicher Anlagen, die
wissenschaftlich anerkannt sind und feststehen sowie in dem Kreis der für die
Anwendung der Regeln maßgeblich vorgebildeten Techniker durchweg
bekannt und als richtig und notwendig anerkannt sind (nach Scherer). Dazu
gehören die Technischen Baubestimmungen, die das Staatsministerium des
Innern durch öffentliche Bekanntmachungen einführt (Art. 3 Abs. 2 BayBO).
Durch diesen Leitsatz soll die Entwicklung des bautechnischen Fortschritts
nicht behindert werden. Er gebietet jedoch bei der Anwendung neuer
Baustoffe oder Bauverfahren die erforderliche Sorgfalt und die Aufklärung des
Bauherrn.
zu 1.5 Architektenverträge sollen vor allem Klarheit schaffen über Gegenstand und
Umfang des Objektes, Art und Umfang der Leistungen, Höhe des Honorars,
Haftung, Gewährleistung und Verjährung.
zu 1.6 Die Bedingungen eines Auftrages sind unzumutbar, wenn sie den Berufsaufgaben
nach Art. 3 BauKaG nicht Rechnung tragen oder ihnen
widersprechen.
Sie sind ferner unzumutbar, wenn in ihnen Leistungen verlangt werden, die im
Widerspruch zu den Berufspflichten des Architekten stehen.
Unzumutbar ist deshalb die Annahme eines Auftrages, bei dem das in
Aussicht gestellte Honorar kein angemessenes Entgelt für die geforderten
oder zu erbringenden Leistungen darstellt.
Unzumutbar für den Architekten sind Leistungen, die die Grenze des auftragsgemäßen Leistungsbildes überschreiten, wenn sie ohne Einverständnis des
Architekten und ohne entsprechende zusätzliche Vergütung durch den
Bauherrn von ihm erwartet oder gefordert werden. Das gilt besonders für
sogenannte „unausgesprochene&ldquo ; Erweiterungen des Leistungsbildes des
Architekten nach Auftragserteilung. In solchen Fällen hat der Architekt den
Bauherrn rechtzeitig auf die Grenzen des vereinbarten Leistungsumfanges
hinzuweisen.
Die Voraussetzungen für die Erfüllung eines Auftrages können sowohl beim
Bauherrn als auch beim Architekten fehlen.
zu 1.7 In aller Regel ist der Architekt nicht zugleich auch Fachmann auf Gebieten, die
außerhalb des Rahmens seines Berufsbildes liegen. Die Berufsaufgaben der
neben ihm zur Mitwirkung heranzuziehenden Fachleute sind andere als die
des Architekten nach Art. 3 BauKaG.
Den Architekten als Entwurfsverfasser betrifft deshalb das in Art. 57 BayBO
vorgeschriebene Verfahren.
Daraus ergibt sich für ihn erstens die Notwendigkeit der Klärung derjenigen
Aufgabenbereiche, für die Sonderfachleute heranzuziehen sind, zweitens die
Beratungspflicht über die spezielle Eignung dieser Fachleute und drittens die
Pflicht zur Koordinierung der Tätigkeiten dieser Fachleute (siehe auch
Grundregel 1.6 und Erläuterungen dazu).
zu 1.8 Der Rahmen, der im Bayerischen Architektengesetz den Berufsaufgaben des
Architekten gezogen ist, bestimmt zugleich die Grenzen, innerhalb derer der
Architekt die Rechte des Bauherrn gegenüber den anderen am Bau Beteiligten
zu wahren hat. Diese Aufgabe obliegt dem Architekten sowohl bei der Planung
als auch bei der Durchführung eines Vorhabens, und zwar in seiner
Eigenschaft als Berater, Betreuer und Vertreter des Bauherrn.
Die Forderung, die Rechte des Bauherrn sachlich, sachgerecht und nach den
Grundsätzen von Treu und Glauben zu wahren, besagt, dass er die Rechte
des Bauherrn als Fachmann vertritt und dass er dabei auch die Rechte der
anderen am Bau Beteiligten beachtet.
zu 1.9 Betriebsgeheimnisse sind alle Vorgänge, die im Interesse des Büros Vertrauensschutz
beanspruchen können und der Treuepflicht unterliegen.
2. Unzulässige Tätigkeitsverbindungen
entfallen
3. Erkennbarkeit der Tätigkeitsform
3.1 Der Architekt, der ausschließlich die Berufsbezeichnung gemäß Art. 1 BauKaG
führt, macht dadurch erkennbar, dass die Form seiner Tätigkeit die Erfüllung der
Berufsaufgaben gemäß Art. 3 BauKaG uneingeschränkt und unbeeinflusst durch
andere geschäftliche Interessen zulässt.
Er muss sich deshalb solcher Tätigkeiten oder geschäftlicher Beteiligungen
enthalten, die geeignet sein können, den freien Bereich seiner fachlichen
Entscheidungen einzuschränken oder seine Entscheidungen in eine durch solche
Tätigkeiten oder Beteiligungen vorbestimmte Richtung zu lenken.
3.2 Wenn seine geschäftliche Tätigkeit über den Bereich der in Art. 3 BauKaG
festgelegten Berufsaufgaben hinausgreift oder geeignet ist, besonders bei der
Erfüllung der Berufsaufgaben nach Art. 3 Abs. 6 BauKaG seine Entscheidungsfreiheit
einzuschränken oder die Beratung und Betreuung des Bauherrn in eine
durch andere geschäftliche Interessen vorbestimmte Richtung zu lenken, so
muss der Architekt dies in seiner Geschäftstätigkeit und gegenüber dem
Auftraggeber erkennbar machen.
3.3 Diese Bestimmungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar – z.B. durch Einschaltung
anderer Personen – umgangen werden.
Erläuterungen: zu 3.1 Das Berufsbild des Architekten nach Art. 3 BauKaG ist in sich geschlossen
und deckt sich mit den herkömmlichen Vorstellungen über die
Tätigkeitsformen des Architekten, der im freien Beruf, als Beamter oder
Angestellter seine Berufsaufgaben erfüllt und dessen Berufstätigkeit sich auf
die Erfüllung eben dieser Berufsaufgaben beschränkt.
Wer sich im Geschäftsleben und gegenüber seinem Auftraggeber als
„Architekt“ bezeichnet, bringt damit zum Ausdruck, dass seine berufliche
Tätigkeit ausschließlich im Rahmen des Berufsbildes nach Art. 3 BauKaG
erfolgt.
zu 3.2 Art. 3 BauKaG definiert die Berufsaufgaben des Architekten wie folgt:
(1) Berufsaufgaben der Architektin und des Architekten sind insbesondere die
gestaltende, technische, wirtschaftliche umweltgerechte und soziale Planung von
Bauwerken sowie die Orts- und Stadtplanung innerhalb ihrer oder seiner Fachrichtung.
(2) Berufsaufgaben der Innenarchitektin und des Innenarchitekten sind insbesondere
die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von
Innenräumen und der damit verbundenen baulichen Änderung von Gebäuden.
(3) Berufsaufgaben der Landschaftsarchitektin und des Landschaftsarchitekten sind
insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale
Planung von Landschaft, Freianlagen und Gärten sowie die Orts- und Stadtplanung
innerhalb ihrer oder seiner Fachrichtung.
…
(6) Zu den Berufsaufgaben nach Abs. 1 bis 5 gehören auch die Beratung, Betreuung
und Vertretung des Auftraggebers in den mit der Planung, Ausführung und Steuerung
des Vorhabens zusammenhängenden Angelegenheiten sowie die Überwachung der
Ausführung und die Projektentwicklung.
Daraus folgt, dass die geschäftliche Tätigkeit des Architekten über den Bereich
der Berufsaufgaben nach Art. 3 BauKaG dann hinausgreift, wenn sie sich nicht
auf die dort gekennzeichneten Architektenleistungen beschränkt.
Die über den Bereich der Berufsaufgaben nach Art. 3 BauKaG hinausgehende
geschäftliche Tätigkeit des Architekten ist dann geeignet, seine
Entscheidungs-freiheit einzuschränken oder die Beratung und Betreuung des
Bauherrn in eine durch andere geschäftliche Interessen vorbestimmte
Richtung zu lenken, wenn damit Interessen am geschäftlichen Erfolg der für
die Herstel-lung des physischen Werkes erforderlichen Lieferungen und
Leistungen oder persönliche materielle Interessen an der gewinnbringenden
Nutzung und Verwertung des physischen Werkes verbunden sind. Es kommt
deshalb auf eine erschöpfende und eindeutige Kennzeichnung an.
Die häufigsten Formen der Verbindung des Architektenberufes mit anderen
Berufen sind:
1. Architekt und Bauunternehmer,
2. Architekt und Bauträger,
3. Architekt und Baubetreuer,
4. Architekt und Generalunternehmer,
5. Architekt und Baustoff- oder Bauteilehersteller.
Die Form der Kennzeichnung ist im einzelnen nicht vorgeschrieben.
zu 3.3 Hier kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse in jedem einzelnen Fall an.
Wenn der Ehemann als Architekt, die Ehefrau z. B. als Baustoffherstellerin
firmiert, wird eine Interessenverbindung zwischen beiden Berufen in der Regel
nicht geleugnet werden können.
4. Verhalten der Architekten untereinander und gegenüber ihren Mitarbeitern
4.1 Der Architekt muss sich gegenüber anderen loyal und kollegial verhalten.
Gegenüber Architekten oder Mitarbeitern, die ihm unterstellt sind, muss er seine
sozialen Verpflichtungen erfüllen. Er lässt ihnen seine Erfahrung zugute kommen
und ist ihnen behilflich, den ihren Fähigkeiten und Leistungen gemäßen Weg im
Beruf zu finden.
4.2 Der Architekt unterlässt jede beabsichtigte direkte oder indirekte Schädigung
eines Kollegen. Er bemüht sich um Objektivität bei der Beurteilung der Werke
und Leistungen seiner Kollegen und nimmt aus dem gleichen Geiste sachliche
Kritik an seinen eigenen Werken auf.
4.3 Der Architekt muss das geistige Eigentum anderer achten und nimmt die
Urheberschaft oder Teilurheberschaft nur für solche Leistungen in Anspruch, die
von ihm selbst, unter seiner persönlichen Leitung oder unter seiner persönlichen
Mitwirkung erbracht worden sind.
4.4 Der Architekt darf eine angebahnte oder bestehende geschäftliche Beziehung
zwischen einem anderen Architekten und dessen Auftraggeber nicht dadurch
beeinträchtigen, dass er von sich aus und im eigenen geschäftlichen Interesse in
der gleichen Sache tätig wird.
Wird er vom Auftraggeber in einer Sache aufgefordert, in der schon zwischen
diesem und einem anderen Architekten geschäftliche Beziehungen angebahnt
sind oder bestehen, so muss er den anderen Architekten schriftlich davon
unterrichten, bevor er selbst eine vertragliche Verbindung mit dem Auftraggeber
eingeht.
4.5 Der Architekt verhält sich gegenüber anderen Wettbewerbsteilnehmern
unkollegial, wenn er nach der Entscheidung des Preisgerichts den Versuch
unter-nimmt, das Urteil oder die Empfehlung des Preisgerichts in einem
ordnungs-gemäßen Wettbewerbsverfahren nach GRW zu unterlaufen.
Erläuterungen: Die Verpflichtung zur Loyalität und Kollegialität verbietet die Abwerbung von
Bauherren oder jede andere Art bewusster oder leichtfertiger Schädigung der
beruflichen oder dienstlichen Position eines Kollegen.
Zur Erfüllung der sozialen Verpflichtungen gegenüber Architekten oder
Mitarbeitern, die dem Architekten unterstellt sind, gehört auch der Abschluss
von Arbeitsverträgen.
Aufgrund von § 2 des Gesetzes über den Nachweis der für ein
Arbeitsverhältnis geltenden Bestimmungen (Nachweisgesetz vom 20.7.1996)
besteht die Verpflichtung, die wesentlichen vertraglichen Bedingungen eines
Arbeitsverhältnisses spätestens einen Monat nach Arbeitsbeginn schriftlich
niederzulegen und zu unterzeichnen.
Diese Verpflichtung gilt auch für Architekten, nicht jedoch gegenüber Arbeitnehmern,
die nur vorübergehend zur Aushilfe (= weniger als 400 Arbeitsstunden
pro Jahr) eingestellt sind.
Der Architekt ist verpflichtet, Mitarbeitern die für die Eintragung in die Architektenliste
notwendigen Nachweise über die berufliche Praxis auszustellen. Dies
beinhaltet in der Regel nicht die Herausgabe von Bürounterlagen (z. B. in
Form von Plankopien). Unberührt hiervon bleibt der Anspruch auf Ausstellung
von Zeugnissen nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen.
Kollegiales Verhalten beinhaltet auch, dass der Architekt nur an solchen
Wettbewerben teilnimmt, die der jeweils gültigen Wettbewerbsordnung
entsprechen.
5. Materielle Grundlagen der Berufsausübung
5.1 Der Architekt erhebt Anspruch auf angemessene und rechtmäßige Vergütung
seiner Leistungen, die er bei der Erfüllung seiner Berufsaufgaben erbringt.
Architektenhonorare berechnet er nach den Grundlagen der gültigen Honorarordnung.
5.2 Architektenleistungen, die zusammen mit gewerblichen oder anderen Leistungen
angeboten bzw. ausgeführt werden, sind gesondert auszuweisen und zu
berechnen.
5.3 Für Architektenwettbewerbe, die mit der gültigen Wettbewerbsordnung übereinstimmen,
gilt die darin festgelegte Sonderregelung.
5.4 Die Forderung oder Annahme von Provisionen oder anderen ungerechtfertigten
Zuwendungen ist unzulässig.
Erläuterungen: zu 5.1 Die zur Zeit gültige Honorarordnung ist die Verordnung über die Honorare für
Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten
und Ingenieure - HOAI).
Die im Rahmen der Honorarordnung mögliche Preisgestaltung darf sich nur in
den Grenzen lauteren Wettbewerbs vollziehen und darf nicht zu einem ruinösen,
mit den standesrechtlichen Pflichten nicht zu vereinbarenden Preiswettbewerb
entarten.
In diesem Zusammenhang ist die Auffassung des Bundesrechnungshofes von
Bedeutung, die in einem an den Ausschuss für die Honorarordnung der
beratenden Ingenieure VBI am 16. August 1974 gerichteten Schreiben wie
folgt dargelegt ist:
„Der Bundesrechnungshof hat für die seiner Prüfung unterliegenden Baumaßnahmen
stets die Auffassung vertreten, dass Aufträge an freischaffende
Architekten und Ingenieure nicht aufgrund von Ausschreibungen vergeben
werden sollen, die allein dem Zweck dienen, den niedrigsten Preis zu erzielen;
derartige Ausschreibungen würden der Eigenart der Architekten- und
Ingenieurtätigkeit, die sich durch schöpferische, geistige Leistungen vom
Herstellen marktgängiger Erzeugnisse unterscheidet, nicht gerecht. An dieser
Auffassung hält der Bundesrechnungshof auch weiterhin fest.“
zu 5.4 Der Begriff „Forderung“ ist im weitesten Sinne auszulegen und schließt bereits
das Andeuten einer Annahmebereitschaft ein.
6. Wettbewerbswesen
Für den Architekten, der als Teilnehmer, Preisrichter oder Vorprüfer an Wettbewerben
mitwirkt, gelten die Bestimmungen der jeweils gültigen Wettbewerbsordnung.
Erläuterungen: Die derzeit gültige Fassung sind die Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe
auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaues und des
Bauwesens - GRW - 1995 in der Fassung vom 22.12.2003 in Verbindung mit
der Bekanntmachung der Obersten Baubhörde im Bayerischen Staatsministerium
des Innern vom 2. Juli 2004 Nr. IIZ5-4634-002/95.
7. Werbung
Präambel
Aus dem Berufsbild des Architekten erschließt sich die Abgrenzung von
berufsnotwendiger Information und berufswidriger Werbung.
Der Architekt übt seinen Beruf verantwortungsbewusst und gewissenhaft aus und
entspricht dabei dem Vertrauen, das die Öffentlichkeit dem Berufsstand entgegenbringt.
Er wahrt dabei die Belange seiner Auftraggeber und berücksichtigt
übergeordnete Interessen der Allgemeinheit. Seine eigenen beruflichen Interessen
bringt er mit diesen Zielen in Einklang.
7.1. Der Architekt wirbt durch seine Leistung. Er darf über seine Dienstleistungen
informieren, soweit die Angaben sachlich und berufsbezogen sind.
7.2 Dem Architekten ist dem Inhalt, der Art und Form nach unlautere Werbung
untersagt. Er unterlässt werbliche Maßnahmen, durch die seine Unabhängigkeit
als Architekt beeinträchtigt oder gefährdet wird. Er gestattet nicht, dass Dritte für
ihn Werbung betreiben, die ihm selbst untersagt ist.
8. Tätigkeit in Gesellschaften
8.1 Die Tätigkeit in Gruppen, Partnerschaften oder Gesellschaften, gleich welcher
Art, befreit den Architekten nicht von der Beachtung der Berufsordnung.
8.2 Die Teilnahme an Gruppen, Partnerschaften oder Gesellschaften ist dem
Architekten nur dann gestattet, wenn deren Zielsetzung oder deren Tätigkeit
nicht im Widerspruch zu der Berufsordnung steht.
Erläuterungen: zu 8.1 Diese Grundregel stellt klar, dass auch der in einer Gruppe, einer
Partnerschaft oder einer Gesellschaft tätige Architekt bei seiner Berufstätigkeit
die Berufsordnung beachten muss. Der Bauherr erhält dadurch die
Gewissheit, dass mit solchen Tätigkeitsformen keine für ihn nachteilige
Veränderung des Berufsbildes des Architekten verbunden ist.
zu 8.2 Diese Grundregel schließt aus, dass die Berufsordnung durch den in einer
Gruppe, einer Partnerschaft oder einer Gesellschaft tätigen Architekten unter
Berufung auf die Zielsetzungen oder Tätigkeiten der nicht unter das BauKaG
fallenden Mitglieder dieser Gruppe, Partnerschaft oder Gesellschaft umgangen
werden kann.
9. Berufshaftpflichtversicherung
Der Architekt ist verpflichtet, im Falle der eigenverantwortlichen Tätigkeit für andere sich
gegen Haftungsrisiken, die sich aus der ausschließlichen Wahr-nehmung der Berufsaufgaben
nach Art. 3 BauKaG ergeben, entsprechend dem Umfang und der Art der
ausgeführten Berufstätigkeiten zu versichern. Die Mindestversicherungssumme für jeden
Versicherungsfall muss dabei 1.500.000 € für Personenschäden sowie 200.000 €
für sonstige Schäden betragen. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines
Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den zweifachen Betrag der
Mindestversicherungssumme begrenzt werden.
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